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Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe”

Die Wasser- und Bodenverbände des Landes Brandenburg sind auf Grundlage des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 gegründet worden. Mit Verkündung dieses Gesetzes wurden flächendeckend insgesamt 26 Wasser- und Bodenverbände im gesamten Land Brandenburg gegründet. Durch den Zusammenschluss zweier Verbände, wurde die Gesamtzahl auf 25 reduziert. Der Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe” wurde als Verband Nummer 16. mit Wirkung vom 1. Juni 1991 gegründet.

Kernaufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes

Die Wasser- und Bodenverbände sind in Brandenburg zur Unterhaltung der sogenannten Gewässer II. Ordnung gegründet worden, deren Unterhaltung ihnen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung obliegt.

Als Gewässer II. Ordnung gelten alle oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer I. Ordnung sind. Jedoch unterliegen Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen, Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind und Grundstücksflächen, die der Fischzucht oder anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen und nur zeitweise künstlich bzw. nicht mit einem oberirdischen Gewässer verbunden sind, nicht diesen Bestimmungen. Weiterhin kann bei ausgebauten Gewässern die Unterhaltungspflicht durch Plangenehmigung- oder Planfeststellungsbeschluss anderweitig geregelt werden.
Eine Liste von Gewässer I. Ordnung ist der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetz und der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung zu entnehmen.

Die Unterhaltung ist nach Maßgabe der Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Insbesondere gehören zur Gewässerunterhaltung:

Umweltschutz und sonstige Aufgaben des Verbandes

Neben der Funktion der Gewässer als Vorfluter (Gewässer als wasserführende, wasserspeichernde und wasserableitende Systeme), haben diese eine erhebliche ökologische Bedeutung. Daher werden Fließgewässer folgerichtig als "Lebensadern der Natur" bezeichnet. Je nach dem, welchen äußeren Einflüssen ein Fließgewässer unterlegen ist, können sich sehr unterschiedliche Tier und Pflanzenarten im und am Gewässer ansiedeln. Gewässer unterliegen aber auch einem hohen Nutzungsdruck durch den Menschen. Dazu zählt beispielsweise die Entnahme von Wasser zwecks Gartenbewässerung, der Einbau von Durchlässen und Rohrleitungen, der Einbau von Stauen und Wehren und nicht zuletzt auch die Begradigung der Fließgewässer. Jeder dieser Eingriffe kann die Lebensbedingungen für die im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenarten negativ beeinflussen und kann dazu führen, dass die biologische Vielfalt in den Gewässern weiter vermindert wird.
Auch bei der jährlich durchzuführenden Gewässerunterhaltung müssen, aufgrund der besonderen Bedeutung der Gewässer für den Landschafts- und Naturhaushalt, ökologische Faktoren berücksichtigt werden. Daher ist bei der Planung der Gewässerunterhaltung zwischen allen Punkten des § 39 WHG abzuwägen und auf Relevanz zu prüfen.
Der Gesetzgeber hat sich verpflichtet, dass alle Oberflächengewässer einen guten ökologischen und chemischen Zustand bzw. Potenzial erreichen sollen. In § 29 WHG ist hierfür zunächst eine Frist bis 22.12.2015 gesetzt worden, die jedoch verlängert werden kann. Zurzeit sind viele Gewässer in einem erheblich veränderten Zustand und entsprechen in nur unzureichender Weise den Zielen der Wasserrahmenrichtline. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) bietet einen Kartendienst an, über den man sich über den Zustand der Fließgewässer in Brandenburg informieren kann. Auch die Gewässerunterhaltung kann einen positiven Beitrag zur Gewässerentwicklung leisten, wenn beispielsweise die Ergebnisse von Hochwasserstudien und anderen Untersuchungen, wie das Gewässerentwicklungskonzept (GEK) Erpe, in die Unterhaltungsplanung mit einfließen.

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